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Info zur EU-Verordnung zu "Reale Kapazität auf Akkus"
Übergangsfrist endete zum 29.05.2012
Ab dem 01.06.2012 gilt eine neue EU-Verordnung, nach der keine wiederaufladbaren Batterien mehr importiert werden dürfen, auf denen nicht die reale Kapazität aufgedruckt ist.
Die EU-Richtlinie hinsichtlich der Kapazitätsauslobung bei wiederaufladbaren Akkus (gemäß Artikel 21 (2) der Batterierichtlinie 2006/66 EG & Rechtsverordnung (EU) 1103/2012) trat am 29. Novemver 2010 in Kraft und muss von allen Batterieherstellern nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten, spätestens am 29. Mai 2012, umgesetzt werden.
In dieser neuen EU-Richtlinie ist ein detailliertes Reglement zur Ermittlung und Auslobung von Kapazitäten zugrunde gelegt. Zukünftig wird diese Direktive gewährleisten, dass die Kapazitätsauslobung bei wiederaufladbaren Akkus unabhängig vom Hersteller auf Basis der selben Bemessungsgrundlage angegeben sein muss. Während in der Vergangenheit häufig die Nennkapazität ausgelobt wurde, wird spätestens ab 29. Mai 2012 die Minimumkapazität die einzige Messgröße sein, die rechtskräftig auf sämtlichen Akkumulatoren innerhalb der europäischen Union gekennzeichnet werden darf.
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